Bauten würden die in der Überbauungsordnung festgesetzten Immissionsgrenzwerte nicht einhalten. Art. 23 Abs. 1 UeV schliesse die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV aus. Selbst wenn dem nicht so wäre, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nicht erfüllt. Zudem befürchten die Beschwerdeführenden, dass das Bauvorhaben übermässige Lärmimmissionen bei ihren Grundstücken verursachen könnte (Reflektion Strassenlärm etc.).