2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 23. Juli 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 22. Juni 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Im Eventualbegehren beantragen sie ebenfalls die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 22. Juni 2021 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen neu verfüge. Sie machen insbesondere geltend, der nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 UeV erforderliche Nachweis, wonach die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV bei allen lärmempfindlichen Räumen erfüllt werde, sei nicht erbracht. Die geplanten