Strasse und den durch die Ausfahrten bedingten schlechten Sichtverhältnisse begründet. Damit gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von CHF 1000.– zu tragen hat. c) Bei diesem Ausgang werden auch keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid