Erst die neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren betr. die Verkehrssicherheit hätten zu der nun eingereichten Projektänderung geführt, welche mit den Einwänden der Vorinstanz nichts zu tun gehabt hätte. Da die Begründung des angefochtenen Bauabschlags rechtsfehlerhaft und widersprüchlich sei, hätte der Bauabschlag unabhängig der eingereichten Projektänderung aufgehoben werden müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen liegen keine besonderen Umstände vor und zum anderen hat die Vorinstanz bereits in ihrem Bauabschlag auf die nicht mehr gewährleistete Verkehrssicherheit am G.________weg hingewiesen und dies insbesondere mit der fehlenden Übersichtlichkeit auf der