Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Projektänderung dafür gesorgt, dass die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Sie bringt in ihrer Eingabe vom 25. April 2022 vor, bei diesem Ausgang des Verfahrens sei die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht. Erst die neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren betr. die Verkehrssicherheit hätten zu der nun eingereichten Projektänderung geführt, welche mit den Einwänden der Vorinstanz nichts zu tun gehabt hätte.