a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Bauabschlags wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über die Projektänderung neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeverfahren nicht verlegt werden. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren diverse Positionen der vorinstanzlichen Kosten beanstandet hat. Die Gemeinde hat diese Vorbringen bei der erneuten Festlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.