f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. April 2022 ist die Projektänderung daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die erstmalige Beurteilung des gesamten Bauvorhabens samt der Projektänderung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Bauabschlag vom 9. Juli 2021 wird daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG6 zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos. 3. Kosten