Ebenfalls erfolgt eine Verschiebung der statischen Stützen mit daraus resultierender Verkleinerung des Untergeschosses. Damit hat die Beschwerdeführerin ihr Bauprojekt geändert, das Bauvorhaben in den Grundzügen aber gleich belassen. Demnach kann diese Anpassung als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt werden. d) Projektänderungsgesuche ersetzen das ursprüngliche Baugesuch. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss den aktuellsten Plänen. Massgebend sind die folgenden Pläne: