verhältnismässig gering eingestuft werden. Die Verkehrssicherheit werde jedoch schlechter und durch die Anordnung der Parkplätze könnten die Sichtfelder teilweise nicht eingehalten werden. Gestützt auf die letztgenannte Aussage wurde das TBA, OIK III, mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 durch das Rechtsamt beauftragt, für jeden einzelnen Parkplatz – für vorwärts als auch rückwärts eingeparkte Fahrzeuge – ab dem Beobachtungspunkt die Sichtlinien und die Knotensichtweiten sowohl für Motorfahrzeuge als auch für leichte Zweiradfahrende samt den Sichtfeldern einzuzeichnen.