3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Ebenfalls zog es die Archivakten des Dossiers BVD 110/2021/10 dem Verfahren bei. Die Einsprecher im vorinstanzlichen Verfahren haben sich innert der gesetzlichen Frist nicht vernehmen lassen, was gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom 26. Juli 2021 als Verzicht auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren gewertet wird. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2021 die Beschwerdeabweisung. Zudem stellt sie weiter den Antrag, bei der zuständigen kantonalen Stelle sei ein Fachbericht zur Erschliessungssituation am G.________weg einzuholen.