Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Überbauungsmöglichkeit und des Verdichtungspotenzials am G.________weg bestehe nicht resp. werde von dieser überzeichnet dargestellt. Die bestehende Erschliessung genüge den gesetzlichen Anforderungen. So sei die zu erwartende Mehrbelastung gering sowie die Verkehrssicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet. Andere Gründe für den Bauabschlag als derjenige der verkehrsmässigen Erschliessung seien keine ersichtlich, weshalb das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei. Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin diverse Positionen der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.