Sie beabsichtigte deshalb, mittels Erlass einer Erschliessungsüberbauungsordnung für den gesamten Perimeter des G.________weg eine verkehrsplanerische Lösung zu schaffen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 sistierte sie das Baubewilligungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Planerlassverfahrens zur Übernahme des G.________weg durch die Gemeinde. Eine dagegen geführte Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom 18. März 2021 gut und hob die Sistierungsverfügung auf.1 Die Gemeinde Urtenen-Schönbühl führte das 1 BDE 110/2021/10.