Somit hat er die entsprechenden Parteikosten selber zu tragen, welche in Analogie zur Parteikostenentschädigung für den Beschwerdegegner in der Zwischenverfügung vom 12. November 2021 pauschal auf CHF 500.– festgelegt werden. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer somit Parteikosten in der Höhe von CHF 5975.55 (Honorar: CHF 6000.–, Auslagen: CHF 12.60, Mehrwertsteuer: CHF 462.95; abzüglich Parteikostenpauschale für Verfügung vom 12. November 2021: CHF 500.–) zu ersetzen. III. Entscheid