diesen Umständen ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zwischenverfügung vom 12. November 2021 unterlag. Somit hat er die entsprechenden Parteikosten selber zu tragen, welche in Analogie zur Parteikostenentschädigung für den Beschwerdegegner in der Zwischenverfügung vom 12. November 2021 pauschal auf CHF 500.– festgelegt werden.