Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.28 Dementsprechend ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend und der Beschwerdegegner als vollständig unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten trägt daher der Beschwerdegegner.