Gegebenenfalls wird zudem zu prüfen sein, ob und wenn ja mit welcher Frist die Erleichterungen zu befristen sind. Die mit einem Rückweisungsentscheid möglicherweise verbundene Verfahrensverlängerung ist unter diesen Umständen hinzunehmen, zumal die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers gut eingehalten sind und für ihn insofern keine besondere Dringlichkeit für die Lärmsanierung besteht. Daher werden der angefochtene Gesamtentscheid und die Verfügung des AGR vom 27. Oktober 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zurückgewiesen.