Im vorliegenden Fall wurden im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Abklärungen und Abwägungen zur Klärung der Frage, ob und wenn ja in welchem Ausmass Sanierungserleichterungen gewährt werden können, nicht vorgenommen. Damit erweist sich die Sache als nicht entscheidreif. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz diese Abklärungen und Abwägungen erstmals vorzunehmen. Gegebenenfalls wird zudem zu prüfen sein, ob und wenn ja mit welcher Frist die Erleichterungen zu befristen sind.