g) Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Ein reformatorischer Beschwerdeentscheid ist also zwar die Regel, die Beschwerdeinstanz kann jedoch auch kassatorisch entscheiden. Grund für eine Rückweisung ist insbesondere mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit.26