Vielmehr wurde zur Begründung der Sanierungserleichterungen lediglich darauf verwiesen, dass für die beiden betroffenen Liegenschaften bereits im Jahr 2001 Erleichterungen erteilt worden seien und die Immissionsgrenzwertverletzungen im Vergleich dazu reduziert würden. Damit lassen sich die Erleichterungen jedoch nicht begründen (siehe oben Erwägung 4.d und 4.e). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Liegenschaft des Beschwerdeführers von den 24 Vgl. dazu BGer 1C_162/2020 vom 16. April 2021 E. 6.4 25 Siehe BGer 1C_162/2020 vom 16. April 2021 E. 6.6.4