f) Weder im Lärmgutachten noch im Amtsbericht des AGR noch im Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau finden sich entsprechende Abklärungen und Begründungen. Es wurde nicht abgeklärt, welche Schiessen im Interesse der Landesverteidigung liegen, welcher Kategorie (Bundesübungen, freiwillige Schiessübungen oder Schiesskurse) diese zuzuordnen sind und bei welchen Schiessen es sich um rein zivile, sportliche Veranstaltungen handelt. Wie die 16 Schiesshalbtage für die Waffenkategorien a und b sowie die 32 Schiesshalbtage für die Waffenkategorie c und die entsprechenden Schusszahlen zustande gekommen sind, ist als Folge davon nicht nachvollziehbar.