Ausgangspunkt sind dabei sieben Schiesshalbtage für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe sowie vier Schiesshalbtage für die Vorübungen zu den Bundesübungen. Davon ausgehend sind die Schiesshalbtage so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl Schützen und der Lärmbelastung sichergestellt ist, dass die im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schiessübungen durchgeführt werden können.24 Eine weitergehende Reduktion der zu gewährenden Schiesshalbtage kann sich in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG beispielsweise mit Blick auf die Entwicklung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bundesübungen, das