Schiessverordnung) gestützt auf die durchschnittliche Anzahl Teilnehmenden und die Anzahl Scheiben berechnet werden. Zusätzlich ist zu prüfen, wieviel Schiesshalbtage für freiwillige Schiessübungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b Schiessverordnung inklusive die Vorübungen zu den Bundesübungen bewilligt werden können. Ausgangspunkt sind dabei sieben Schiesshalbtage für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe sowie vier Schiesshalbtage für die Vorübungen zu den Bundesübungen.