e) Zur Klärung dieser Frage muss zunächst abgeklärt werden, welche Arten von Schiessen auf der Anlage durchgeführt werden. Im Rahmen der Prüfung von Sanierungserleichterungen sind lediglich Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung relevant – sofern auch rein zivile, sportliche Schiessen auf der Anlage durchgeführt werden, fallen dafür Sanierungserleichterungen von vornherein ausser Betracht. Gestützt auf eine solche Abklärung kann die effektiv benötigte Schiesszeit in Schiesshalbtagen für die Bundesübungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Schiessverordnung) und die Schiesskurse (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Schiessverordnung)