Weitere bauliche oder technische Massnahmen stehen demzufolge nicht zur Diskussion, auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es hätten bei der Schiessanlage A.________ weitere technische oder bauliche Massnahmen angeordnet werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob weitergehende betriebliche Einschränkungen anzuordnen sind oder ob solchen – wie die Vorinstanz annimmt – überwiegende Interessen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV entgegenstehen und folglich Sanierungserleichterungen gewährt werden können.