Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren geprüft wurde, ob die verbleibende Lärmbelastung mit weiteren technischen oder baulichen Massnahmen vermindert werden könnte. Für die Pistolenanlage ist als bauliche Massnahme der Bau von drei Blenden vorgesehen. Dafür wurde dem Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 18. Juni 2021 die Baubewilligung erteilt, wobei diese Baubewilligung vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Der Bau der drei Blenden bei der Pistolenanlage ist folglich unbestritten.