d) Es ist unbestritten, dass die in Anhang 7 zur LSV festgelegten Immissionsgrenzwerte durch die von der Schiessanlage A.________ ausgehenden Lärmemissionen aktuell überschritten werden. Folglich besteht unbestrittenermassen eine Sanierungspflicht. Im Jahr 2001 wurde der Beschwerdegegner im Rahmen der Sanierungsverfügung bereits verpflichtet, die Schiessläger auf zehn zu reduzieren und zehn Lärmschutztunnel einzubauen. Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren geprüft wurde, ob die verbleibende Lärmbelastung mit weiteren technischen oder baulichen Massnahmen vermindert werden könnte.