c) Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren zu den Sanierungserleichterungen nicht geäussert. Im Amtsbericht des AGR und im Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau wurde zur Begründung der Sanierungserleichterungen darauf verwiesen, dass für die beiden betroffenen Liegenschaften bereits im Jahr 2001 Erleichterungen erteilt worden seien und die Immissionsgrenzwertverletzungen im Vergleich dazu reduziert würden.