Was das Anschliessen an eine Gemeinschaftsanlage betreffe, so bestehe dafür keine absolute Pflicht. Vorliegend gehe es nicht um eine Neuanlage, sondern um die Sanierung einer bestehenden Anlage. Es wäre aus Sicht des Beschwerdegegners unverhältnismässig, wenn er gezwungen würde, auf eine andere Anlage auszuweichen, nachdem in der Vergangenheit bereits verschiedene Sanierungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne bereits eine Entfernung zum bisherigen Schiessplatz von knapp 10 km und mindestens zweimal 15 Minuten Fahrzeit mit dem privaten Fahrzeug gegen eine Anschlusspflicht sprechen.