Damit die im Interesse der Landesverteidigung dienenden Schiessen durchgeführt werden könnten, seien Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen hinzunehmen. Dabei diene nicht nur die obligatorische Schiesspflicht der Sicherstellung der Landesverteidigung, sondern beispielsweise auch Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe. Die gewährten Erleichterungen seien daher rechtens.