Die Eigentümerschaft der beiden betroffenen Liegenschaften hätten sich weder 2001 noch aktuell gegen die Erleichterungen ausgesprochen. Die Verweigerung der Erleichterungen würde vorliegend zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen. Da nur zwei Liegenschaften betroffen seien, handle es sich offensichtlich um Ausnahmen.