b) Der Beschwerdegegner macht geltend, mit der Sanierungsverfügung aus dem Jahr 2001 seien für die zwei betroffenen Liegenschaften bereits Erleichterungen erteilt worden. Mit Ausnahme dieser zwei bereits erleichterten Liegenschaften könne der Immissionsgrenzwert mit den heute vorgesehenen Massnahmen bei allen Liegenschaften eingehalten werden. Dabei ergebe sich bei den beiden bereits erleichterten Liegenschaften eine zusätzliche Lärmreduktion. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei von den Erleichterungen nicht betroffen. Die Eigentümerschaft der beiden betroffenen Liegenschaften hätten sich weder 2001 noch aktuell gegen die Erleichterungen ausgesprochen.