Auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sanierungserleichterungen nach einer gewissen Zeit unter Berücksichtigung allenfalls veränderter tatsächlicher Verhältnisse neu geprüft würden. Angesichts der Tatsache, dass eine Verlegung mindestens eines Teils der Schiessen auf die Schiessanlage in Langenthal oder die Errichtung einer anderen Gemeinschaftsanlage auch in Zukunft möglich sei, seien die Erleichterungen, soweit sie überhaupt erteilt werden dürften, daher zu befristen.