Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer eine Befristung der Erleichterungen. Eine solche sei gemäss Bundesgericht unter gewissen Umständen angezeigt. Auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sanierungserleichterungen nach einer gewissen Zeit unter Berücksichtigung allenfalls veränderter tatsächlicher Verhältnisse neu geprüft würden.