Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Erteilung von Erleichterungen seien weitere Aspekte bei der Verhältnismässigkeitsbeurteilung miteinzubeziehen. So müsse anders als früher nicht mehr jede Gemeinde eine Schiessanlage zur Verfügung stellen. Gemäss Bundesgericht müsse im Rahmen der Lärmsanierung bestehender Schiessanlagen abgeklärt werden, ob eine Gemeinschaftsanlage in Frage komme. Im vorliegenden Fall sei vor einigen Jahren in Langenthal eine neue Schiessanlage erstellt worden, die bis heute nicht ausgelastet sei.