Solche Schiessen dürften nur auf Anlagen durchgeführt werden, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führe. Auf der Anlage des Beschwerdegegners würden zahlreiche Schiesstermine durchgeführt, die lediglich der Ausübung eines Hobbys dienten und damit ausschliesslich im privaten Interesse lägen, namentlich Verbandsschiessen, freiwillige Übungen, Match-Trainings, Ferienpass, Training Erinnerungsschiessen, Moosrain-Cup, Ausschiessen und Bänzenschiessen. Diesbezüglich sei das Lärmschutzinteresse der Anwohner höher zu gewichten.