Im Übrigen seien Erleichterungen vom Sanierungsgrundsatz nach dem Willen des Gesetzgebers nur ausnahmsweise zulässig. Dabei sei die Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen, was vorliegend dazu führe, dass keine Erleichterung gewährt werden könne. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Gewährung von Erleichterungen nur durch Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung gerechtfertigt werden, nicht dagegen durch das rein zivile, sportliche Schiessen, das nicht im öffentlichen Interesse liege. Solche Schiessen dürften nur auf Anlagen durchgeführt werden, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führe.