a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht klar hervor, was bezüglich der Erleichterungen für die Liegenschaften I.________strasse 90 und L.________weg 10 genau angeordnet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die alte Sanierungsverfügung des AGR vom 26. März 2001 durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden sei. Dennoch sei das Rechtsbegehren Ziff. 1 so formuliert, dass nicht nur auf die Erteilung von Erleichterungen zu verzichten sei, sondern allenfalls auch die mit Verfügung des AGR vom 26. März 2001 erteilten Erleichterungen aufzuheben seien.