e) Mit dem Hinweis auf die 2001 gewährten Erleichterungen lassen sich die heute zu gewährenden Erleichterungen somit nicht begründen, die Erleichterungen müssen umfassend neu geprüft werden. Eine förmliche Aufhebung der mit Verfügung vom 26. März 2001 erteilten Erleichterungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, ist dazu nicht erforderlich und aufgrund des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens auch nicht möglich (siehe unten Erwägung 5.g). 5. Sanierungserleichterungen