Dies gilt hier umso mehr, als 2001 nur die 300 m-Anlage berücksichtigt wurde, heute aber die gesamte Schiessanlage, bestehend aus einer Pistolenanlage mit einer 50 m-Anlage und einer 25 m-Anlage sowie einer 300 m-Schiessanlage, zu berücksichtigen ist.20 Zudem enthielt das der Verfügung 2001 zugrundeliegende Gutachten aus dem Jahr 1998 offenbar einen «kapitalen Bock» und war folglich auch die Sanierungsverfügung 2001 fehlerhaft.21 Schliesslich zeigt auch der Umstand, dass Erleichterungen regelmässig befristet gewährt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung tragen zu können,22 dass einmal erteilte Erleichterungen aufgrund veränderter Verhältnisse erneut zu überprüfen sind.