Zur Beantwortung dieser Frage muss unter anderem geklärt werden, welche Schiessveranstaltungen dem der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst zugerechnet werden können und wieviel Schiesshalbtage dafür erforderlich sind. Dabei ist unter anderem auch die Grösse der Schiessanlage, die Anzahl der sie benützenden Schützen, die Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine und die Lärmbelastung zu berücksichtigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b Schiessverordnung). Die Beurteilung, ob und wenn ja welche Sanierungserleichterungen zu gewähren sind, kann folglich nur aufgrund der heutigen Situation vorgenommen werden.