d) Damit stellte sich 2018 erneut die Frage, wie die Schiessanlage lärmrechtlich zu sanieren ist. Neben baulichen und betrieblichen Massnahmen stellte sich auch erneut die Frage, ob und wenn ja welche Sanierungserleichterungen zu gewähren sind. Zur Beantwortung dieser Frage muss unter anderem geklärt werden, welche Schiessveranstaltungen dem der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens ausser Dienst zugerechnet werden können und wieviel Schiesshalbtage dafür erforderlich sind.