Nichtsdestotrotz sei das Rechtsbegehren in Ziff. 1 der Beschwerde so formuliert, dass nicht nur auf die Erteilung von Erleichterungen zu verzichten sei, sondern allenfalls auch die mit Verfügung des AGR vom 26. März 2001 erteilten Erleichterungen aufzuheben seien, falls die BVD wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass die Verfügung des AGR vom 26. März 2001 weiterhin Bestand habe.