a) Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, in welchem Verhältnis die neue Sanierungsverfügung des AGR vom 27. Oktober 2020 zur alten Sanierungsverfügung vom 26. März 2001 stehe. Er gehe davon aus, dass die ursprüngliche Verfügung des AGR durch den angefochtenen Entscheid beziehungsweise dem in diesem integrierten Amtsbericht vom 27. Oktober 2020 ersetzt worden sei, auch wenn dies im angefochtenen Entscheid nicht explizit angeordnet werde. Nichtsdestotrotz sei das Rechtsbegehren in Ziff.