Für eine kürzere Frist spricht das Interesse daran, dass eine allfällige Änderung der Anzahl Teilnehmenden an den Bundesübungen oder andere für die Gewährung von Sanierungserleichterungen massgebende, veränderte Faktoren nicht zu lange ohne Einfluss auf den Schiessbetrieb und die Lärmsituation bleiben. Auch der Umstand, wie lange die massgebenden Lärmgrenzwerte bereits überschritten werden und keine befriedigende Lösung für die Lärmproblematik gefunden worden ist, ist zu berücksichtigen.17 4. Sanierungsverfügung 2001