Bei der Festlegung der Frist für Sanierungserleichterungen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Für eine längere Frist sprechen insbesondere die Amortisation der Aufwendungen für bauliche Sanierungsmassnahmen und das Bedürfnis des Anlagebetreibers nach einer gewissen Planungssicherheit. Für eine kürzere Frist spricht das Interesse daran, dass eine allfällige Änderung der Anzahl Teilnehmenden an den Bundesübungen oder andere für die Gewährung von Sanierungserleichterungen massgebende, veränderte Faktoren nicht zu lange ohne Einfluss auf den Schiessbetrieb und die Lärmsituation bleiben.