d) Nach der Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind somit auch die durch die anerkannten Schiessvereine mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition durchgeführten Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe Bestandteil des Schiesswesens ausser Dienst und dienen auch sie der Sicherstellung der Landesverteidigung. Es handelt sich bei ihnen somit nicht um rein zivile, sportliche Schiessen, für welche Sanierungserleichterungen von vornherein ausgeschlossen sind.