a) Die vom Beschwerdegegner betriebene Schiessanlage ist eine Anlage für das Schiesswesen ausser Dienst im Sinne von Art. 133 MG12. Für Bau und Betrieb von solchen Schiessanlagen sind neben der Sicherstellung eines geordneten Schiessbetriebs und der Sicherheit auch die Bedürfnisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG sowie Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Schiessanlagen-Verordnung13). Es handelt sich sodann um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG14 und Art. 2 Abs. 1 LSV15, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 Bst. a LSV).