Folgerichtig wurden hier das Baubewilligungs- und das Lärmsanierungsverfahren erstinstanzlich in einem Leitverfahren koordiniert und mit einem Gesamtentscheid abgeschlossen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 9 KoG). Der entsprechende Koordinationsbedarf ist aber nicht dadurch weggefallen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Ziffern 2 und 4 des Gesamtentscheids vom 18. Juni 2021 betreffend die Lärmsanierung angefochten hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Ausgang des Lärmsanierungsverfahrens einen Einfluss auf den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens hat.