c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet die Beachtung der bundesrechtlichen Koordinationspflicht, die Frage, ob Sanierungserleichterungen gewährt werden können, im Rahmen der gesamthaften Beurteilung des Projektes im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.10 Folgerichtig wurden hier das Baubewilligungs- und das Lärmsanierungsverfahren erstinstanzlich in einem Leitverfahren koordiniert und mit einem Gesamtentscheid abgeschlossen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 9 KoG).