damit auch der entsprechende Schiesslärm entfällt. Insofern besteht auch hier ein sachlicher Zusammenhang zwischen baulicher Massnahme und Lärmsanierung. Kommt hinzu, dass für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG9 erteilt wurde. Diese Ausnahme erfordert eine umfassende Interessenabwägung (vgl. Art. 24 Bst. b RPG), wozu auch die Lärmsituation gehört. Auch insofern können die baulichen Massnahmen nicht ohne Berücksichtigung der Lärmsanierung beurteilt werden. So könnte für die baulichen Massnahmen kaum eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden, würde die Lärmsanierung eine Schliessung der Pistolenanlage erfordern.